Anforderungen an ordentliche Rechnungen - postalische Anschrift

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Reicht eine "Briefkastenadresse" in der Rechnung für den Vorsteuerabzug ?

Es sind gewisse formale Anforderungen bei der Ausstellung einer Rechnung unabdingbar, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird. In der Praxis bereitet eine ordnungsgemäße Rechnungslegung immer wieder Schwierigkeiten. Aktuell hatte sich interessanterweise der Europäische Gerichtshof (erneut) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine postalische Anschrift den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung genüge oder aber diese Anschrift auch dem Ort der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens entsprechen müsse. Im Kern geht es also um die Problematik der Briefkastenfirmen.  

Hintergrund des Falles

Ein Autohändler hatte von einem Internethändler Fahrzeuge erworben. Der Internethändler hatte in den fraglichen Rechnungen eine Anschrift angegeben, an den er zwar zur Miete Räumlichkeiten bezogen hatte, die aber keine Eignung für eine echte geschäftliche Aktivität aufwiesen. Es handelte sich also um eine Briefkastenadresse, unter der der Internethändler einfach postalisch erreichbar war.

Die Sache gelangte über eine Vorlage des Bundesfinanzhofes an den Europäischen Gerichtshof.

Rechtsauffassung des EuGH zum Thema Briefkastenfirma und Rechnung

Der EuGH vertritt über den Generalanwalt die Auffassung, dass die unter dem Blickwinkel des EU Rechts aufgestellten Anforderungen an die Rechnungslegung, insbesondere die Angabe einer postalischen Adresse lediglich der Identifizierung des Rechnungsausstellers dienten. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass die postalische Anschrift auch den Ort bezeichnen, an der die tatsächliche geschäftliche Aktivität, also die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde. Damit folgt der Generalanwalt mit seinen Vorschlägen für eine Entscheidung bereits dem bisherigen Kurs des EuGH. Dieser hatte in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sein. Dabei sei jede Art von Anschrift aureichend, auch eine Briefkastenanschrift, wenn man den Rechnungsaussteller unter dieser Anschrift erreichen könne. Die Angabe der postalischen Adresse, in einer Rechnung diene lediglich dem Zweck, die Verbindung zwischen einer bestimmten Transaktion und einem entsprechenden wirtschaftlich Tätigen herzustellen. Sie ist vor allem wichtig, um den Rechnungsaussteller zu identifizieren. Weitergehende Anforderungen können an eine postalische Adresse nicht gestellt werden.

Würdigung der EuGH-Auffassung

Mit seiner Rechtsauffassung stellt der EuGH wichtige Weichen insbesondere für den digitalen Handel. Ganz zu Recht wird nämlich darauf hingewiesen, dass mit zunehmender Digitalisierung die Zuordnung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu einem ganz bestimmten Ort schwierig sei. Der EuGH setzt sich damit im Widerspruch zur Auffassung des Bundesfinanzgerichtshofes, der in seiner Vorlagefrage von der Prämisse ausgegangen ist, dass ein Steuerpflichtiger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit real ausüben muss. Es wird interessant sein, wie sich der BFH im Weiteren in dieser Frage positionieren wird.

Zur Erinnerung: Wie muss eine ordnungsgemäße Rechnung aussehen?

Im Folgenden werden die entsprechenden formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nochmals zusammengefasst:

  • Die Rechnung muss die Namen und die Anschrift des leistende Unternehmers als Rechnungsaussteller und des Leistungsempfängers als Rechnungsempfänger enthalten.
  • Sie muss eine fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung von dem betreffenden Rechnungsaussteller enthalten.
  • Die eigene Steuernummer respektive Umsatz Steuer-Identifikationsnummer muss angegeben werden.
  • Das Ausstellungsdatum ist zu erfassen.
  • Der Liefer-oder Leistungszeitpunkt ist ebenfalls anzugeben. Wenn Vorkasse-oder Abschlagszahlungen vereinbart wurden, ist der Zeitpunkt  der Vereinnahmung anzugeben, sofern er feststeht und vom Ausstellungsdatum der Rechnung abweicht.
  • Die Leistung ist nach Menge und Art von gelieferten Gegenständen oder dem Umfang der sonstigen Leistungen entsprechend zu bestimmen.
  • Die Nettobeträge (Entgelte) sind nach Steuersätzen aufzuschlüsseln.
  • Der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag sind ebenfalls aufzuführen.
  • Bei einschlägigen Steuerbefreiungen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Der Artikel gibt den heutigen Stand der Rechtsprechung wieder. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

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