Elektromobile und E-Bikes als Dienstwagen

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E-Mobilität - (lohn-) steuerlich mit dem Segen von Staat und Fiskus

Umweltfreundliche Mobilität sollte zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes mehr und mehr im Trend liegen. So sieht es jedenfalls der Gesetzgeber, der mit dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität (in Kraft getreten zum 17.November 2016) entsprechende gesetzliche Anreize schafft. Immerhin rund eine Milliarde EURO lässt man sich von staatlicher Seite diese Förderung kosten. Dabei muss die e-mobile Lösung nicht (lohn-)steuerrechtlich komplizierter sein. Wer als Unternehmer etwa eine e-mobile Dienstwagen-Alternative in Betracht zieht, trifft abrechnungstechnisch auf die schon bekannte 1%-Regelung sowie zusätzlich auf attraktive Begünstigungen. Man kann teilweise eine spezielle Förderung bei der Anschaffung des Fahrzeuges in Anspruch nehmen. Ein zweiter Blick auf die e-mobilen Lösungen lohnt sich deshalb. Nicht nur dem Umweltschutz zuliebe. 

E-Mobile Fahrzeuge als Dienstwagen - steuerlich begünstigt

Befreiung von der Kfz-Steuer

Seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassene reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sind bereits für 5 Jahre von der Kfz-Steuer-befreit. Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität erweitert diese Befreiung für zum 1.1.2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge auf 10 Jahre vom Zulassungstag an. Die Steuerbefreiung erfasst dabei Personenkraftwagen, Leichtfahrzeuge, Nutzfahrzeuge sowie Krafträder. Sie gilt für alle Fahrzeuge, die zum ersten Mal bis zum 31.12.2020 zugelassen werden.

Ladeinfrastruktur wird jetzt gefördert

Bisher galt das kostenlose oder ermäßigte Laden im Unternehmen lohnsteuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Jetzt begünstigt der Gesetzgeber die Überlassung von Ladestrom und von Ladevorrichtungen. Die Überlassungen können unentgeltlich oder zu ermäßigten Tarifen erfolgen. Hintergrund ist eine Begünstigung der gesamten Ladeinfrastruktur. So werden auch Zuschüsse begünstigt, die der Arbeitgeber bei Erwerb einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer leistet. Der Arbeitgeber versteuert seine Beiträge zur Ladeinfrastruktur mit 25 % pauschal. Voraussetzung ist, dass seine Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Die Regelung ist außerdem nur anwendbar, wenn die Vorteile in den Lohnzeiträumen zwischen 2017 und 2020 gewährt werden.

Nicht steuerlich begünstigt ist eine reine Entgeltumwandlung zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Interessant ist lohnsteuerrechtlich auch, dass die 1%-Regelung für Dienstfahrzeuge, die auch privat genutzt werden, den Ladevorgang bei e-mobilen Dienstfahrzeugen bereits erfasst. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Privatnutzung innerhalb der 1%-Regelung pauschal versteuert wird. Außerdem wird der "Betrieb des Unternehmers" bei der Anwendung der 1%-Regelung auf verbundene Unternehmen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.

Der Umweltbonus als Kaufprämie

Der Gesetzgeber belohnt die Anschaffung eines e-mobilen Fahrzeugs schon seit 2016 mit einem Umweltbonus auf Antrag. Dabei gilt aktuell für seit dem 18. Mai 2016 zugelassene Elektrofahrzeuge folgende Prämien-Staffelung:

  • Bonus auf klassische E-Fahrzeuge 4.000 EURO
  • Bonus auf Hybrid-Fahrzeuge mit Plug-In 3.000 EURO

Zuständig für den Antrag ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es gilt das Prinzip "Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst", da die Leistungen auf insgesamt 600 Millionen EURO begrenzt sind. Zeitlich endet die Prämienzahlung spätestens zum 30. Juni 2019.

Das E-Bike - wird es auch gefördert?

Elektrofahrräder oder E-Bikes können einerseits Fahrräder sein, andererseits als Elektrofahrzeuge einzustufen sein. Die Bezeichnung "E-Bike" wird uneinheitlich gebraucht. Entscheidendes Kriterium für die Einstufung ist die erreichbare Höchstgeschwindigkeit: Ein sogenanntes Pedelec ist mit seiner Höchstgeschwindigkeit von 25 km/Stunde nicht zulassungspflichtig. Deshalb wird es als Fahrrad angesehen. Ein sogenanntes S-Pedelec erreicht Höchstgeschwindigkeiten von 45 km/Stunde und ist verkehrsrechtlich damit als Kleinkraftrad zulassungspflichtig mit Versicherungskennzeichen. Lohnsteuerrechtlich ist ein S-Pedelec ein Elektrofahrzeug.

Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Fahrrädern und S-Pedelecs

Für Fahrräder, auch Pedelecs gilt folgende Regelung bei Überlassung durch den Arbeitgeber mit privater Nutzung:

Es wird als monatlicher Durchschnittswert 1 % der auf 100 EUR abgerundeten nicht verbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers berücksichtigt. Die 0,03-%-Monatspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist auf Fahrräder und Pedelecs nicht anwendbar. Bei Pedelecs darf der Bruttopreis des Fahrrades nicht durch die Kosten für die Batterien verringert werden. Die 44-EURO-Sachbezugsfreigrenze gilt bei Pedelecs nicht.

Für das S-Pedelec gilt dagegen bei privater Nutzung die 1%-Regelung sowie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der geldwerte Vorteil in Form der 0,03-%-Monatspauschale. Ladeeinrichtungen und Ladestrom sind begünstigt. Leider wird hier keine Umweltprämie gezahlt.

E-mobile Lösungen - echte Dienstwagen-Alternativen?

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist teurer als die eines konventionellen Fahrzeugs. Diese Mehrkosten versucht der Gesetzgeber mit dem Umweltbonus aufzufangen. Ob die weiteren steuerlichen Begünstigungen als Anreiz für die e-mobilen Fahrzeuge sprechen, muss abgewartet werden. Als Unternehmer können Sie im Einzelfall für sich entscheiden, ob diese Alternative für Sie attraktiv ist. In manchen Branchen kann die Möglichkeit der Werbung mit einer umweltfreundlichen Transport-Alternative im Wettbewerb durchaus einen eigenen Wert ausmachen. Deshalb lohnt es sich zumindest, vor Anschaffung neuer Dienstfahrzeuge von Fall zu Fall eine eigene Berechnung der Vor- und Nachteile durchzuführen. Zurzeit finden Sie steuerrechtlich besonders günstige Voraussetzungen zum Umstieg auf e-mobile Lösungen vor.

Der Artikel gibt den heutigen Stand der Rechtsprechung wieder. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

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