Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht

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Die Sache mit den Geschenken - wie sie der Fiskus sieht.

Steuerlich betrachtet haben Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer Ihre Tücken. Der Fiskus mischt dabei fleißig mit und steuerliche Außenprüfer lieben diese Thematik. Auch die Sozialversicherung partizipiert gern an Geschenken für Arbeitnehmer. Wie man möglichst steuergünstig und sozialversicherungsfrei sowie ohne böse Überraschungen in der Außenprüfung großzügig sein darf, wird im Folgenden beschrieben.

Sachzuwendungen an Mitarbeiter

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG - Sachzuwendung bis 44 Euro monatlich

Bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit einer Sachzuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei verwöhnen. Beispiele sind etwa die Ausgabe eines Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr oder die Zuwendung eines Tankgutscheins. Gutscheine mit einem Geldbetrag fallen unter diese Grenze ebenso wie Guthaben oder Prepaidkarten ohne Kreditkartenfunktion. Entscheidend für die Anwendung dieser Regelung ist, dass kein Bargeld fließt oder Guthaben auf Gutscheinen zu Bargeld gemacht werden können. Auch kleinste Barbeträge sind hier steuerschädlich. Auch dürfen einem Mitarbeiter nicht mehrfach im Monat Zuwendungen gemacht werden.

Besondere persönliche Anlässe auf Arbeitnehmerseite

Zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburt, Geburtstag oder ähnlichen darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geschenke bis zu einem Wert von 60 EURO einschließlich Umsatzsteuer für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Übersteigt das Geschenk die 60-Euro- Grenze, wird die gesamte Zuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig als Arbeitslohn. Versteuert der Arbeitgeber diese Zuwendung nicht pauschal, muss es der Arbeitnehmer nach seinen individuellen steuerlichen Gegebenheiten tun. Die pauschale Versteuerung ist nach § 37 B EStG mit einem Steuersatz von 30 % durch den Arbeitgeber möglich. Auf Arbeitgeberseite gelten auch das teurere Geschenke an Arbeitnehmer als abzugsfähige Betriebsausgabe.

Geschenke auf Betriebsfeiern

Für bis zu zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr darf der Arbeitgeber pro Mitarbeiter maximal insgesamt 110 Euro steuerfrei aufwenden. Darin erfasst sind auch Geschenke, die anlässlich der Feier überreicht werden. Bei einem übersteigenden Betrag oder mehr Veranstaltungen im Jahr besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Zuwendungen mit 25 % pauschal zu versteuern und sozialversicherungsfrei zu lassen, damit auf Arbeitnehmerseite kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.

Sachzuwendungen an Geschäftspartner

Streuwerbeartikel

Sogenannte Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von 10 Euro bleiben steuerfrei.

Geschenke bis maximal 35 Euro Betriebsausgabe

Als Betriebsausgaben absetzen darf der Unternehme Geschenke an Geschäftspartner bis zu einem Wert von maximal 35 Euro pro Partner und Jahr (Entscheidend ist der Nettowarenwert bei schenkenden Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ist das nicht der Fall, ist der Brutto-Wert ausschlaggebend). Bei teuren Geschenken wird das gesamte Geschenk zu einer privaten Ausgabe, die der schenkende Unternehmer als Gewinn versteuern muss. Ausnahmen gelten für Geschenke, die der Beschenkte nur im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit nutzen kann. Diese dürfen mehr kosten als 35 Euro.

Für den Beschenkten entsteht eine Betriebseinnahme

Der beschenkte Geschäftspartner muss das Geschenk steuerlich wie eine Einnahme behandeln. Er hat den Wert ordnungsgemäß zu verbuchen und zu versteuern. Der Schenker vermeidet diese meist ungewollte Folge, indem er das Geschenk pauschal mit 30 % des Kaufpreises zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer selbst versteuert. Unter Beachtung der 35-Euro- Grenze gilt dann auch die Steuer als abzugsfähige Betriebsausgabe, ohne dass sie selbst in die 35-Euro- Grenze einberechnet wird.

Wichtig ist allerdings, dass sich der Schenker mit der Übernahme der Steuer für das entsprechende Jahr festlegt: Wer ein Präsent für einen Geschäftsfreund pauschal versteuert, muss es für alle seine Geschäftspartner und alle Geschenke an diese so handhaben. Dabei ist eine großzügige Höchstgrenze für die gesamte pauschale Versteuerung gegeben. Pro Person und Jahr dürfen Geschenke mit einem Wert bis zu 10.000 Euro pauschal versteuert werden. 

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass der Unternehmer seine Entscheidung für eine pauschale Besteuerung der Präsente später wieder rückgängig machen kann. (Urteil Bundesfinanzhof BFH /15. Juni 2016,/VI R 54/15).

Im Idealfall weist man den Geschäftspartner bei Übergabe eines Geschenkes darauf hin, dass man die Steuer bereits pauschal übernommen hat. So werden Missverständnisse vermieden und die Freude am Präsent wird nicht getrübt.

Fazit: Schenken im betrieblichen Umfeld ist steuerlich gesehen anspruchsvoll, sollte aber keinen Unternehmer von großzügigen Gesten abhalten.

Der Artikel gibt den heutigen Stand der Rechtsprechung wieder. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

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