Verlustabzug 25% Grenze bei Mantelkauf

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Aktuelle Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit

Es ist gängige Praxis von Unternehmen, ihre Steuerlast durch Verrechnungen mit früher entstanden Verlusten zu senken. Dazu werden auch Unternehmen, die nur noch Verluste aufweisen, über sogenannte Mantelkäufe erworben, um diesen Verlust steuerlich geltend zu machen. Bisher hatte der Fiskus in einer bis Ende 2015 geltenden Regelung bei Mantelkäufen den Verlustvortrag dann anteilig verringert, wenn zwischen 25 und 50 % der Anteile beim Ankauf des Mantels den Eigentümer gewechselt hatten. Ab 50 % Anteilsübertragung wurde der Verlustvortrag vollständig gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht kippte nun in einem aktuellen Urteil diese anteilige Nichtanerkennung des Verlustvortrages mit Blick auf deren Begründung.

Worum ging es in dem zu entscheidenden Fall?

Ein Unternehmen sollte noch rund 45.000 EURO Steuern nachzahlen, obwohl es hohe Verluste gemacht hatte. Der Fiskus hatte in Anwendung der oben genannten Regelung wegen eines Teilverkaufs über mehr als 25 % der Anteile den Verlustvortrag nicht mehr in vollem Umfange anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung für verfassungswidrig. Es würdigt zwar das Bemühen des Gesetzgebers und der Steuerbehörden, steuersparende Missbrauchsgeschäfte möglichst einzudämmen. In dem Handel mit verlustträchtigen Firmenmänteln kann ein solcher steuerumgehender Missbrauch gesehen werden. Jedoch diskriminiere das alleinige Anknüpfen an die Höhe des verkauften Unternehmensanteils die betroffenen Firmen in Form einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung fehle. Aus Sicht des Gerichts kann es viele Gründe für einen Anteilsverkauf geben, dieser müsse nicht auf steuerliche Umgehungsgeschäfte abzielen. Die Regelung, die bis Ende 2015 galt, durchbreche den Grundsatz einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zu besteuernden Unternehmens.

Folgen dieses Urteils

Das Bundesfinanzministerium prüft das Urteil im Augenblick. Es wurde darin verpflichtet, bis 31. Dezember 2018 rückwirkend vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu verfassen. Interessant ist jetzt die Frage, ob die 2016 erfolgte Neuregelung, die vom aktuellen Urteil formal zunächst nicht betroffen ist, weiter Bestand haben wird. Anfang 2016 verankerte der Gesetzgeber im Körperschaftsteuergesetz eine Ergänzung mit der Maßgabe einer erleichterten Fortführung des Verlustvortrages unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Käufer das erworbene Unternehmen fortführt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist, bleibt der volle Verlustvortrag erhalten. Hier hatte der Gesetzgeber vor allem Neugründungen und Start-Ups im Blick, die in ihren Anfangszeiten gern einmal mehr den Eigentümer wechseln.

Verlustvortrag beim Mantelkauf bleibt spannend

Insgesamt bleibt abzuwarten, in welcher Form das Bundesfinanzministerium jetzt inhaltlich die Regelung bis Ende 2015 nachbessert. Möglicherweise lässt es die 2016 eingeführte Regelung einfach früher rückwirkend gelten. Dann würde auch diese Ergänzung zur Agenda des Bundesverfassungsgerichts werden. Man könnte so erfahren, ob die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen wird oder der Gesetzgeber noch viel mehr tun muss, um eine verfassungsgemäße Abgrenzung zur Aberkennung des Verlustvortrags beim Mantelkauf zu schaffen.

Der Artikel gibt den heutigen Stand der Rechtsprechung wieder. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

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