Weihnachtsfeier: Steuerersparnisse und Risiken für Unternehmer

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Alle Jahre wieder - feiert der Fiskus mit!

In diesen Tagen begehen viele Unternehmen ihre traditionelle Weihnachtsfeier. Die Arbeitnehmer freuen sich über Einladungen zu Speis und Trank sowie vielleicht auch über kleine zusätzliche Aufmerksamkeiten. Für den Unternehmer ist vor allem lohnsteuerlich Vorsicht geboten: Der Fiskus setzt seiner Großzügigkeit in gewisser Hinsicht Grenzen, wenn es um steuerfreien Aufwand geht. Auch beim Vorsteuerabzug sind gewisse Risiken für die nächste Außenprüfung verborgen.

Weihnachtsfeier und Lohnsteuer

Die Weihnachtsfeier bewegt sich lohnsteuerrechtlich Im Bereich der betrieblichen Veranstaltungen. Die Betrieblichkeit einer Veranstaltung setzt dabei voraus, dass sie im eigenbetrieblichen Interesse ausgerichtet wird. Ein eigenbetriebliches Interesse wird angenommen, wenn die Veranstaltung der Förderung des betrieblichen Klimas dient, alle Mitarbeiter eingeladen werden und nicht mehr als zwei Veranstaltungen dieser Art pro Jahr stattfinden. Hier sollten sich im Hinblick auf die jährliche Weihnachtsfeier keine Probleme ergeben, sofern nicht bereits mehr als eine andere Betriebsfeier im laufenden Jahr stattgefunden hat.

Ist letzteres nicht der Fall, gilt die allgemein für jede Betriebsfeier geltende Höchstgrenze von 110 EURO für die steuerfreien Zuwendungen durch den Arbeitgeber an den einzelnen Arbeitnehmer auch für die Weihnachtsfeier. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Betrages ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer aller im Rahmen der Weihnachtsfeier gemachten Aufwendungen - abzüglich nur der Allgemeinkosten - zugrundzulegen. Dazu gehören etwa:

  • alle angebotenen Speisen und Getränke, Tabakwaren.
  • die Kosten für Räume, musikalische Begleitung, sportliche Events wie Bowlen, einschließlich Eintrittskarten.
  • Übernachtungs- und Fahrtkosten.
  • die Kosten für Geschenke (Achtung: Dabei darf das Geschenk allein im Wert die Grenze von 60 EURO brutto einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten!)

Bei der Ermittlung des Kostenanteils pro Teilnehmer werden alle Kostenpunkte aufaddiert und dann durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt. Dieser Wert darf nicht höher als 110 EURO sein.

Übrigens dürfen Familienangehörige auch zur Weihnachtsfeier eingeladen werden. Bei der Ermittlung der Grenze von 110 EURO wird der Kostenanteil betrachtet, der auf den einzelnen Arbeitnehmer einschließlich seiner Familienangehörigen entfällt.

Wird die 110 Euro-Grenze eingehalten, werden die entsprechenden Kosten als steuerfreie freiwillige soziale Aufwendungen verbucht.

Wird sie überschritten oder handelt sich bei der Weihnachtsfeier bereits um die 3. Veranstaltung im Jahr, gilt Folgendes:

  1. Überschreitung der 110 EURO Grenze - übersteigender Betrag gilt als Arbeitslohn und wird mit 25 % pauschal lohnversteuert.
  2. Bei mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr wird idealerweise die Veranstaltung mit den geringsten Kosten als Arbeitslohn versteuert.

Weihnachtsfeier und Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich ist die 110 EURO ebenfalls wichtig: Ihre Einhaltung lässt erkennen, dass es sich um eine Veranstaltung im üblichen Rahmen handelt. Trifft das zu und ist die "Nicht mehr als 2 pro Jahr" Grenze ebenfalls gewahrt, sind die Aufwendungen an die Arbeitnehmer keinen steuerbaren Umsätze. Wird die 110 Euro Grenze überschritten, werden die entsprechenden Aufwendungen umsatzsteuerrechtlich der privaten Sphäre zugeordnet. In der Folge kann dafür keine Vorsteuer gezogen werden. Dabei muss die Kostenermittlung tatsächlich für jeden einzelnen Mitarbeiter durchgeführt werden. Unterscheiden sich die ermittelten Kostenanteile pro Arbeitnehmer, ist der Vorsteuerabzug nur bei den Mitarbeitern untersagt, auf die mehr 110 Euro entfällt.

Weihnachtsfeier und andere Gäste

Werden weitere, nicht dem Betrieb angehörende Gäste eingeladen, sind je nach Motivation für die Einladung folgende Varianten steuerlich zu berücksichtigen:

  1. Einladung privat motiviert - Privatentnahmen.
  2. Einladung betrieblich motiviert - Bewirtungskosten/Geschenke für Geschäftsfreunde

Der Artikel gibt den heutigen Stand der Rechtsprechung wieder. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!


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