Gutscheinrichtlinie

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Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein

Die Behandlung der Gutscheine wird durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen neu geregelt. Die bisherige Unterscheidung in Wertgutschein, Sach- oder Warengutschein und Rabattgutschein entfällt zukünftig. Die bisherigen Regelungen bleiben aber weiterhin für Gutscheine bestehen, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben wurden.

Bei der Neuausgabe von Gutscheinen ab 01.01.2019 wird zukünftig zwischen Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein unterschieden. Rabattgutscheine fallen aus dieser Unterscheidung heraus, sie gelten lediglich als Form eines Zahlungsmittels.

 

Der Einzweck-Gutschein:

Liegen alle Informationen für eine gesicherte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins vor, so handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Maßgebend sind hier der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung (im Regelfall Deutschland) und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer. Bei Einzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer mit Ausgabe des Gutscheins. Hier ist deshalb bereits bei Ausgabe des Gutscheins eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen. Die spätere Leistungserbringung ist für die Umsatzsteuer unbeachtlich.

 

Der Mehrzweck-Gutschein:

Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, sprich stehen bei Ausgabe des Gutscheins entweder Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung oder aber die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer noch nicht fest, so handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Eine Rechnung kann hier nur ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Bei Mehrzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer erst mit der tatsächlichen Lieferung oder Leistungserbringung, und nicht bereits mit Ausgabe des Gutscheins.

 

 

Zukünftiges Vorgehen:

Somit haben Sie ab 01.01.2019 grundsätzlich zwei parallele Gutschein-Listen zu führen: Die bisherige Gutscheinliste mit Ausgabe vor 01.01.2019 führen Sie bitte bei Einlösung weiter fort. Zusätzlich müssen Sie eine neue Liste für die Gutscheine führen, die Sie ab 01.01.2019 ausgegeben haben und hierbei zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterscheiden.

Leider gibt es zu dem Thema eine Menge noch ungeklärter Einzelheiten, die bei dem Umgang mit Gutscheinen in der Praxis auftauchen werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit trotzdem bereits einen groben Überblick über die neuen Gutscheinrichtlinien geben konnten und stehen Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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