Kleinbetragsrechnungen in der Umsatzsteuer

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Kleinbetragsrechnungen in der Umsatzsteuer - weitere Erleichterung

Die meisten Unternehmer haben großen Respekt vor dem Thema "Rechnung" im Kontext der Umsatzsteuer. Viele haben schon die Erfahrung machen müssen, dass das Finanzamt die eine oder andere Rechnung als nicht ordnungsgemäß bemängelt hat. Das hat den betroffenen Unternehmer entweder den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug gekostet (fehlerhafte Eingangsrechnung) oder Ärger bei der Zahlung seiner Rechnung eingebracht (fehlerhafte Ausgangsrechnung). Vereinfachungen bei den Anforderungen gibt es bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Deren Wert durfte bisher 150 EURO nicht übersteigen. Rückwirkend zum 1. Januar 2017 wurde dieser Wert jetzt im Mai auf 250 EURO angehoben. Im Folgenden werden die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nochmals zusammengefasst.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Ordnungsgemäße Rechnungen haben folgenden Pflichtbestandteile:

  • Name sowie Adresse des Leistungserbringers
  • Name sowie Adresse des Leistungsempfängers
  • eine laufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum sowie Leistungszeitraum
  • Bezeichnung der einzelnen Leistungen
  • Nettoumsatz
  • Angabe von Umsatzsteuersatz oder Steuerbefreiung
  • Ausweis des im Bruttobetrag enthaltenen Betrags für die Umsatzsteuer
  • Steuernummer des Unternehmens oder Umsatzsteuer- ID
  • Vermerk "Gutschrift", wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird
  • Hinweis auf Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers

Besonderheiten ergeben sich bei ganz bestimmten Leistungen, bei denen im sogenannten Reverse Charge der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Darauf muss in der Rechnung zwingend hingewiesen werden, ein fehlender Hinweis löst vielfach die Umsatzsteuerpflicht des Leistenden aus.

Typische Reverse Charge Leistungen sind Lieferungen von Antiquitäten, Kunstwerken, Gebrauchsgegenständen oder Reiseleistungen.

Besonders sollten Kleinunternehmer darauf achten, nicht versehentlich Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen. Sie schulden dann nämlich dem Finanzamt die zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer und müssen diese abführen. Besonders kompliziert wird so ein Fall dann, wenn der Leistungsempfänger auch schon die Vorsteuer für diese fehlerhafte Rechnung gezogen hat. Dann erhält der Leistende seine an den Fiskus entrichtete Umsatzsteuer nicht durch eine einfache Rechnungskorrektur ohne Umsatzsteuerausweis zurück. Vielmehr muss der Leistungsempfänger erst auch seinen Vorsteuerabzug korrigieren. In der Praxis schafft das viele Probleme. Deshalb beim Ausweis der Umsatzsteuer immer darauf achten, ob diese in der richtigen Höhe angegeben und überhaupt eingefordert werden darf.

Erleichterungen bei Kleinbetragsrechnungen

Besonders mit Blick auf den Einzelhandel wurde die sogenannte Kleinbetragsrechnung eingeführt. Der Fiskus gewährt bei diesen Rechnungen erleichternde formale Abweichungen von den typischen Anforderungen an Rechnungen. Rückwirkend zum 1. Januar darf eine solche Rechnung maximal den Wert von 250 EURO (statt bislang 150 EURO) aufweisen. Bei der Aufstellung der Kleinbetragsrechnung kann man auf folgende Bestandteile verzichten:

  • Gesonderter Ausweis des Entgelts
  • Gesonderter Ausweis des Umsatzsteuerbetrags
  • Name des Rechnungsempfängers

Von diesen Ausnahmen abgesehen wird die Kleinbetragsrechnung steuerlich wie eine ganz normale Rechnung behandelt. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann daraus die Vorsteuer ziehen.

Einzelhandel und Gastronomen dürfen sich freuen

Die Anhebung dürfte Einzelhandel und verschiedene Dienstleister sehr erfreuen, weil nun der typische Kassenbon für eine noch größere Bandbreite an Geschäften als ordnungsgemäße Rechnung gilt. Gastronomen müssen jetzt erst bei einem 250 Euro übersteigenden Betrag den Namen des Gastes für die Bewirtungsrechnung erfassen.

Der Artikel gibt den heutigen Stand der Rechtsprechung wieder. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

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